Meine planerische Tätigkeit muss klar abgegrenzt sein zu einer ggf. Begutachtung in gerichtlichem Auftrag, darf sich dieser auch nicht unmittelbar anschließen.
Beispiel: Sie sind Hausverwalter. Eines der Objekte in Ihrer Verwaltung ist mit einem Flachdach ausgestattet und leider undicht. Aus Erfahrung wissen Sie: Dachdecker A bietet eine Bitumenabdichtung an, Dachdecker B grundsätzlich eine Kunststoffdachbahn. Leider waren die Angebote bei bisherigen Objekten nicht vergleichbar, was Sie an die "Äpfel-und-Birnen"-Redewendung erinnert. Außerdem gab es unangenehme Überraschungen mit Nachträgen (Austausch einer feuchten Dämmung, was vorher angeblich nicht klar war).
Diesmal gehen Sie auf Nummer Sicher. Die WEG weiß, was auf sie zukommt, und Sie sind aus der Schusslinie. Der Bausachverständige hat sogar auf der Eigentümergemeinschaft die technisch und preislich sinnvollste Lösung vorgestellt, Materialmuster mitgebracht und Bilder einer anderen erfolgreichen Sanierung dieser Art herumgegeben. Und er hat - auch nicht ansatzweise - den Eindruck erzeugt, mit irgendeinem ausführenden Unternehmen "unter einer Decke zu stecken".
Das hat auch die überzeugt, die normaler Weise besonders kritisch sind. Sie wissen: Bauüberwachung und Abnahme sind in guten Händen, und bei Sonderwünschen sprechen die Eigentümer den Fachmann direkt an. Selbst Aufmaß und Rechnungsprüfung müssen Sie nicht selbst erledigen, und trotzdem stimmt alles. Das haben Sie wirklich klug gemacht. Die DVD mit der Dokumentation nehmen Sie einfach zu den Akten.